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Ehe für alle: Das Recht des Kindes auf Identität bleibt bei Öffnung der Samenspende für verheiratete, lesbische Paare gewährleistet

Am 9. Dezember 2020 stimmte der Nationalrat der «Ehe für alle» zu. Künftig sind die rechtlich geregelten Lebensgemeinschaften für alle Paare, ungeachtet ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung, geöffnet. Mit der Revision wird die derzeit bestehende Ungleichbehandlung beseitigt. So ist künftig u.a. die gemeinschaftliche Adoption von Kindern erlaubt. Aus kinderrechtlicher Perspektive ist insbesondere die Regelung in Bezug auf die Öffnung des Zugangs zur Samenspende für gleichgeschlechtliche, weibliche Ehepaare relevant, so hat die Schweiz gemäss Kinderrechtskonvention einem Kind das Recht auf Kenntnis der Abstammung zu gewährleisten.

Beim Zugang zur Samenspende für verheiratete, lesbische Paare handelte es sich um den im Parlament umstrittensten Punkt der Vorlage. Knackpunkt ist das Verhältnis des Kindes zur Ehefrau der biologischen Mutter.


Künftig gilt die Ehefrau der biologischen Mutter nur dann als Mutter des Kindes, wenn dieses gemäss den Vorgaben im Fortpflanzungsmedizingesetz gezeugt worden ist. Ferner kann die Ehefrau der biologischen Mutter des Kindes nach einer Samenspende an ihre Partnerin die Mutterschaft nicht anfechten. Demgegenüber erfolgt nach einer Samenspende im Ausland kein Eintrag der Ehefrau der Mutter als Mutter des Kindes. Mittels dieser Bestimmung soll gewährleistet werden, dass Kindern das Recht auf Identität und Kenntnis der eigenen Abstammung garantiert wird.


Weitere Informationen:

Parlamentarische Initiative der Grünliberalen Partei 13.468 «Ehe für alle»
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