UN-Kinderrechtskonvention

Am 20. November 1989 wurde das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK) von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen. Das Übereinkommen trat am 2. September 1990 in Kraft. Inzwischen haben 196 Vertragsstaaten die Konvention ratifiziert.

Die UN-Kinderrechtskonvention definiert in 54 Artikeln völkerrechtliche Standards zum Wohle von Kindern und Jugendlichen, wobei die Konvention unter Kindern alle Menschen bis zum 18. Altersjahr versteht. Die Konvention anerkennt Kinder als eigenständige Persönlichkeiten mit Rechten und trägt ihrem Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung Rechnung. Die Konvention beinhaltet Rechte auf Förderung, auf Schutz und formuliert als erstes Menschenrechtsinstrument überhaupt, Beteiligungsrechte für Kinder.


Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die in der Konvention festgelegten Rechte zu achten und sie allen Kindern, die im Vertragsstaat leben, ohne jede Diskriminierung zu garantieren. Sie sind verpflichtet, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen zur Verwirklichung der Kinderrechte zu treffen. Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig berücksichtigt werden muss.


Vier Grundprinzipien der Kinderrechte

Alle in der Konvention formulierten Rechte sind miteinander verbunden, wobei vier Grundprinzipien für die Erfüllung der Konvention von besonderer Bedeutung sind:

  • Das Diskriminierungsverbot: Die Kinderrechtskonvention gilt für alle Kinder, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Sprache. Eine Benachteiligung irgendeiner Art ist unzulässig. (Art. 2 UN-KRK)
  • Der Vorrang des Kindeswohls: Wann immer Entscheidungen getroffen werden, die sich auf Kinder auswirken können, hat das Wohl des Kindes Vorrang. (Art. 3 UN-KRK)
  • Das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung: Jedes Kind hat das Recht, in einem geschützten Rahmen aufzuwachsen und soll in seiner Entwicklung gefördert werden. (Art. 6 UN-KRK)
  • Das Recht auf Mitwirkung: Kinder und Jugendliche sollen die Möglichkeit erhalten, gehört zu werden und sich zu beteiligen. Die Meinung der Kinder soll bei Entscheidungen, die sie betreffen, mitberücksichtigt werden. (Art. 12 UN-KRK)


Recht auf Schutz, Förderung und Beteiligung

Die Artikel der UN-Kinderrechtskonvention gliedern sich thematisch in drei Bereiche: das Recht auf Schutz, das Recht auf Förderung und das Recht auf Mitwirkung. Die Kinder sollen im Dreieck von Schutz, Förderung und Partizipation nicht einfach als Objekte von Massnahmen mitgedacht, sondern als mitwirkende Subjekte einbezogen werden.

Die Kinderrechtskonvention besteht aus 54 Artikeln und wird durch drei Fakultativprotokolle ergänzt und konkretisiert. Die Schweiz hat alle drei Fakultativprotokolle ratifiziert. Die Protokolle gelten gleichrangig und ergänzen die UN-Kinderrechtskonvention.