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UN-Kinderrechtsausschuss: Kommentar zur Jugendstrafrechtspflege

Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes legt eine neue „Allgemeine Bemerkung“ zur Jugendstrafrechtspflege vor. Im Zentrum steht die Auslegung der Artikel 37 und 40 der UN-Kinderrechtskonvention. Dies ist auch für die Schweiz relevant, denn der UN-Ausschuss hat in diesem Bereich wiederholt Handlungsbedarf festgestellt.

Mit der neuen Allgemeinen Bemerkung Nr. 24 aktualisiert und ersetzt der UN-Kinderrechtsausschuss den bestehenden Kommentar zu diesem Thema aus dem Jahr 2007. Der Ausschuss berücksichtigt dabei neuste Erkenntnisse aus der Entwicklungsforschung sowie Veränderungen im Bereich der Jugendstrafrechtspflege weltweit. Einige wichtige Änderungen sind in der Folge zusammengefasst:


  • Terminologie: In der englischen Version verwendet der Ausschuss neu den Begriff „child justice“ anstelle von „juvenile justice“: Gemeint sind alle Gesetze, Normen, Standards und Verfahren, die spezifisch auf Kinder anwendbar sind sowie Institutionen, die sich mit Kindern beschäftigen, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind. Auch in anderen Bereichen ist der Ausschuss bestrebt, eine möglichst diskriminierungsfreie Terminologie zu verwenden. So verwendet er beispielsweise „prevention of child offending“ anstelle von „prevention of juvenile deliquency“.
  • Prävention: Der neue Kommentar hebt die Bedeutung der Prävention noch stärker hervor und schliesst damit auch Massnahmen zur Frühintervention bei Kindern, die das Strafmündigkeitsalter noch nicht erreicht haben, ein.
  • Strafmündigkeitsalter: Während die erste Version des Kommentars das Alter von 12 Jahren als unterste Grenze der Strafmündigkeit empfiehlt, äussert sich der Ausschuss in der neuen Fassung deutlich prononcierter und empfiehlt dringend, das Strafmündigkeitsalter auf mindestens 14 Jahre anzuheben. Der Ausschuss stützt sich dabei auf neueste Erkenntnisse aus der Entwicklungsforschung und der Neurowissenschaften, die zeigen, dass Kinder zwischen zwölf und dreizehn Jahren aufgrund ihrer Hirnentwicklung nicht in der Lage sind, die Konsequenzen ihre Handlungen zu verstehen oder ein Strafverfahren zu begreifen. In Bezug auf das Strafmündigkeitsalter hält der Ausschuss jedoch auch fest, dass es von zentraler Bedeutung ist, wie ein Staat mit Kindern über und unter dem festgesetzten Alter umgehe und ob angeordnete Massnahmen den Bedürfnissen von Kindern entsprechen.
  • Lebenslange Haftstrafen: Der Ausschuss stärkt den Abschnitt über lebenslange Haftstrafen und hält Vertragsstaaten dazu an, keine lebenslangen Haftstrafen für Kinder zu verhängen ohne Möglichkeit auf Bewährung oder Freilassung.
  • Die neue Version enthält zudem ein zusätzliches Kapitel zu Kindern, die durch nicht-staatliche Gruppen rekrutiert wurden, darunter fallen auch als terroristisch eingestufte Gruppen.
  • Der Ausschuss hält Vertragsstaaten dazu an, Daten zu Kindern im Konflikt mit dem Gesetz systematisch zu erfassen. Staaten sollen insbesondere auch die Wirksamkeit der Massnahmen untersuchen und Kinder in diese Evaluation einbeziehen.


Relevanz für die Schweiz

Die Allgemeine Bemerkung ist auch für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in der Schweiz relevant. Die Schweiz lässt die Konvention in diesem Bereich nach wie vor nicht vollständig gelten: Sie hat Vorbehalte angebracht zu Art. 37 und Art. 40 UN-KRK und diese sind teilweise nach wie vor in Kraft. Das betrifft die getrennte Unterbringung von Kindern und Jugendlichen von Erwachsenen im Freiheitsentzug, die Trennung von untersuchender und urteilender Behörde im Jugendstrafverfahren sowie den Anspruch auf einen kostenlosen Verfahrensbeistand für Kinder und Jugendliche.


Im Rahmen des letzten Berichtsverfahrens zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in der Schweiz machte der UN-Ausschuss der Schweiz darüber hinaus mehrere Empfehlungen zur Verbesserung ihres Jugendstrafsystems. Die Schweiz soll demnach:


  • Die Strafmündigkeit auf ein international annehmbares Alter anheben;
  • Allen Kindern Zugang zu einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gewähren;
  • Personen, die in der Jugendstrafrechtspflege tätig sind, zur Kinderrechtskonvention und relevanten internationalen Standards schulen;
  • Angemessene Haftanstalten einrichten, damit Kinder räumglich getrennt von Erwachsenen inhaftiert sind.


Der überarbeitete Kommentar des UN-Kinderrechtsausschuss ist ein Referenz-Dokument für die Umsetzung von Art. 37 und Art. 40 der UN-Kinderrechtskonvention und damit eine Chance für die Schweiz, ihre Bestrebungen in diesem Bereich zu intensivieren und die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.


General comment No. 24 (2019) on children's rights in the child justice system


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