Netzwerk Kinderrechte Schweiz

Stellungnahme zur Revision des Zivilgesetzbuchs - Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten

Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz begrüsst, dass der Bundesrat Minderjährige besser vor Zwangs- und Minderjährigenheiraten schützen will. Minderjährigenheiraten sind eine schädliche Praktik und stellen eine Kinderrechtsverletzung dar.

Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz begrüsst die grundsätzliche Stossrichtung der Revision und befürwortet, dass der Bundesrat beim Eheungültigkeitsgrund «Minderjährigkeit» den gesetzgeberischen Handlungsbedarf erkannt hat und Minderjährige besser vor Zwangs- und Minderjährigenheiraten schützen will.


Der Grundsatz der Ungültigkeit einer Minderjährigenehe muss allen Entschieden zugrunde liegen. Die Interessenabwägung darf nur in Ausnahmefällen zu einer Aufrechterhaltung einer Minderjährigenehe führen. Deshalb ist es zentral, dass diese Ausnahmegründe für die Abweisung einer Klage über die Ungültigkeit der Ehe gesetzlich festgelegt werden, wie dies der UN-Kinderrechtsauschuss in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 18 empfiehlt.


Bei der Interessenabwägung sollte weiter daher das Alters des Kinds zum Zeitpunkt der Eheschliessung Beachtung finden. Der Bundesrat sollte daher gemäss UN-Kinderrechtsausschuss ein Mindestalter von 16 Jahren zum Zeitpunkt der Eheschliessung als Leitlinie in seiner Botschaft verankern und auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 18 des UN-Kinderrechtsausschusses verweisen.


Schliesslich sollten ergänzende Instrumentarien für die Praxis erarbeitet werden, um sicherzustellen, dass die Prüfung der Interessen der betroffenen Minderjährigen umfassend erfolgt und die Verfahrensgarantien gemäss Art. 12 UN-KRK gewährleistet sind.


Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz begrüsst weiter, dass die so genannte Heilung einer Minderjährigenehe nicht mehr automatisch mit Erreichung der Volljährigkeit der Betroffenen eintritt, sondern dass betroffene Personen bis zum Erreichen des 25. Altersjahres die Ehe für ungültig erklären lassen können.


Stellungnahme des Netzwerks Kinderrechte Schweiz zur Revision des Zivilgesetzbuchs vom 29.10.2021

Joint general recommendation No. 31 of the Committee on the Elimination of Discrimination against Women/general comment No. 18 of the Committee on the Rights of the Child on harmful practices (2014). CEDAW/C/GC/31-CRC/C/GC/18

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