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Bundesgericht: Kanton Thurgau darf von Eltern kein Geld verlangen für obligatorische Deutschkurse

In einem Urteil vom 7. Dezember 2017 erklärt das Bundesgericht zwei Regelungen im Volksschulgesetz des Kantons Thurgau für unzulässig. Der Kanton wollte Eltern dazu verpflichten, sich an den Kosten für obligatorische Deutschkurse sowie für Schulveranstaltungen zu beteiligen.

Das Thurgauer Kantonsparlament hatte 2015 eine Änderung des kantonalen Volksschulgesetzes beschlossen: Schülerinnen und Schüler mit ungenügenden Deutschkenntnissen sollten künftig zum Besuch von Sprachkursen verpflichtet werden. Dabei sollten sich die Eltern an den Kosten beteiligen müssen. Die Gesetzesänderung sah weiter vor, dass Erziehungsberechtigte für die Kosten für obligatorische Exkursionen und Lager aufkommen sollen. Vier Privatpersonen erhoben gegen die Neuregelung Beschwerde ans Bundesgericht.


Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts ist eine Abwälzung der Kosten für  obligatorische Deutschkurse auf die Eltern mit Artikel 19 der Bundesverfassung nicht vereinbar, der einen  ausreichenden und kostenlosen Grundschulunterricht garantiert. Zweck dieser Bestimmung ist auch die Verwirklichung der Chancengleichheit bei der Ausbildung. Wenn Kinder zusätzliche Sprachkurse benötigen, um am Schulunterricht teilnehmen zu können, so darf dies keine zusätzlichen Kosten für die Eltern verursachen. Das Recht auf einen unentgeltlichen Schulunterricht bedeutet weiter, dass auch die Teilnahme an obligatorischen Exkursionen und Lagern kostenlos sein muss. Erziehungsberechtigte können höchstens dazu verpflichtet werden, sich an den Verpflegungskosten zu beteiligen.


Das Recht auf einen unentgeltlichen Grundschulunterricht wird auch durch Artikel 28 der UN-Kinderrechtskonvention garantiert.


Bundesgerichtsurteil 2C_206/2016


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