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Ein Beschwerdeverfahren für Kinderrechte: Beitritt der Schweiz zum 3. Fakultativprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention

Die Schweiz ist dem dritten Fakultativprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention betreffend ein Mitteilungsverfahren beigetreten. Am 24. April 2017 hat der Bundesrat die Beitrittsurkunde den Vereinten Nationen in New York übergeben.

Mit dem 3. Fakultativprotokoll können nun auch Verletzungen der durch die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) garantierten Rechte auf internationaler Ebene vor dem UN-Kinderrechtsausschuss geltend gemacht werden. Die Schweiz setzt damit ein Zeichen, dass sie sich zur vollständigen Umsetzung der Konvention bekennt und auch die direkte Einforderung der Kinderrechte nicht scheut.


Das 3. Fakultativprotokoll ergänzt die UN-Kinderrechtskonvention und ihre zwei Fakultativprotokolle um drei Beschwerdemechanismen: ein Individualbeschwerdeverfahren, ein zwischenstaatliches Beschwerdeverfahren und ein Untersuchungsverfahren.


Kinderrechtsverletzungen in Einzelfällen untersuchen

Kinderrechtsverletzungen in Einzelfällen können mittels Individualbeschwerde neu direkt dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes vorgebracht werden. Dieses internationale Expertengremium mit Sitz in Genf hat die Aufgabe, die Umsetzung der Kinderrechtskonvention in den Vertragsstaaten zu überprüfen. Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, dem Ausschuss in regelmässigen Abständen über die Bestrebungen des Vertragsstaats zur Umsetzung der Konvention zu berichten. Das dritte Fakultativprotokoll gibt dem Ausschuss die zusätzliche Kompetenz, auch individuelle Beschwerden zu untersuchen. Diese können von Kindern und ihren Vertreterinnen und Vertretern direkt beim Ausschuss vorgebracht werden. Bedingung dafür ist, dass der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft ist.

Das Individualbeschwerdeverfahren kommt nicht einem Gerichtsverfahren gleich. Der Ausschuss kann sich in Form von so genannten Auffassungen an die Schweiz wenden, die allerdings rechtlich nicht bindend sind. Im Rahmen dieser Auffassungen kann der Ausschuss dem Vertragsstaat individuelle oder kollektive Massnahmen empfehlen, um den Kinderrechtsverletzungen abzuhelfen. Das Verfahren hat somit das Potential, die Kinderrechte auch in der Praxis zu stärken.


Zwischenstaatliche Beschwerde und Untersuchungsverfahren

Nebst der Individualbeschwerde sieht das 3. Fakultativprotokoll ein zwischenstaatliches Beschwerdeverfahren vor. Dieses erlaubt es Vertragsstaaten, den Ausschuss auf Verletzungen von Kinderrechten in anderen Staaten hinzuweisen. Der dritte Mechanismus, das Untersuchungsverfahren, ermächtigt den UN-Kinderrechtsauschuss, von sich aus tätig zu werden, wenn Vertragsstaaten schwerwiegende und systematische Kinderrechtsverletzungen begehen.


Späte Ratifikation durch die Schweiz

Das 3. Fakultativprotokoll wurde am 19. Dezember 2011 durch die UN-Generalversammlung genehmigt und trat am 14. April 2014 in Kraft. Bisher haben 50 Staaten das Protokoll unterzeichnet und 33 Staaten haben es ratifiziert. Den Anstoss für die Ratifikation durch die Schweiz gab eine Motion von Nationalrätin Viola Amherd aus dem Jahr 2012, die den Bundesrat aufforderte, den Beitritt zu prüfen. Die Bundesversammlung genehmigte das 3. Fakultativprotokoll dann am 16. Dezember 2016. Nach Ablauf der Referendumsfrist konnte Bundesrat am 24. April 2017 nun den Beitritt der Schweiz erklären. Das Protokoll tritt für die Schweiz am 24. Juli 2017 in Kraft.


Zur Medienmitteilung des Bundes

Weitere Informationen zu den Fakultativprotokollen zur KRK

Webseite des UN-Kinderrechtsausschusses


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