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Bundesgericht kritisiert die Platzierung von Kindern in einem Heim wegen Dublin-Haft der Eltern

Im einem Urteil vom 26. April 2017 hat das Bundesgericht die Beschwerde einer afghanischen Familie gegen den Kanton Zug gutgeheissen, deren Kinder in Zusammenhang mit der administrativen Inhaftierung der Eltern im Zuge des Dublin-Verfahrens in einem Heim untergebraucht wurden.

Ein afghanisches Ehepaar mit drei Kindern reiste Anfang Mai 2016 von Norwegen über Deutschland kommend in die Schweiz ein und reichte ein Asylgesuch ein. Das Gesuch wurde abgewiesen und die Familie aufgefordert, nach Norwegen zurückzureisen. Nach einer gescheiterten Rückführung im Oktober 2016 wurden die Eltern in ausländerrechtliche Administrativhaft genommen (Ausschaffungshaft). In der Folge platzierte die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die drei grösseren Kinder des Paares in einem Kinderheim. Am 25. Oktober 2016 wurde die Familie schliesslich gemeinsam nach Norwegen zurückgeführt.


Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Familie gut und stellte eine Verletzung der durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Rechts auf Achtung des Familienlebens fest. Das Gericht kritisierte insbesondere die Trennung der unter 15-jährigen Kinder von ihren Eltern: Durch die Platzierung in einem Heim haben die Behörden die Kinder von ihren Eltern getrennten und damit selbst deren Status als unbegleitete Minderjährige herbeigeführt. Dies obwohl der Staat nach Art. 8 EMRK verpflichtet wäre, die Zusammenführung unbegleiteter Minderjähriger mit nahen Familienangehörigen sicherzustellen.


Gemäss Bundesgericht bedeutet eine konsequente Berücksichtigung des Kindswohls, dass ein Eingriff in das Familienleben nur dann verhältnismässig ist, wenn die Inhaftierung als ultima ratio angeordnet wird. Die Inhaftierung hätte entsprechend – nach dem Prinzip der Subsidiarität – nur nach einer gründlichen Prüfung weniger einschneidender Massnahmen erfolgen dürfen. Die Behörden hätten alternative Unterbringungsmöglichkeiten prüfen müssen, etwa „die Platzierung der Familie in kantonseigenen Liegenschaften oder Unterkünften, die vom Kanton gemietet worden sind, in einem Durchgangsheim oder allenfalls sogar in einem Jugendheim für unbegleitete Minderjährige“, wie das Bundesgericht festhält.  


Urteile 2C_1052/2016 und 2C_1053/2016 vom 26. April 2017 im Volltext


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