Netzwerk Kinderrechte Schweiz

SODK verabschiedet Mindeststandards für den Umgang der Kantone mit minderjährigen Asylsuchenden

An ihrer Jahresversammlung vom 19. und 20. Mai 2016 haben die kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren Empfehlungen insbesondere in den Bereichen Unterbringung, Betreuung, gesetzliche Vertretung, Schule und weiterführende Ausbildungsmöglichkeiten sowie Übergang zur Volljährigkeit verabschiedet.

Aktuell gehen die Kantone sehr unterschiedlich auf die spezifischen Bedürfnisse von unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen, die in der Schweiz Asyl suchen (MNA), ein. Die Empfehlungen sollen eine gewisse Harmonisierung der kantonalen Regelungen herbeiführen. Sie sind allerdings nicht verbindlich. Die Empfehlungen richten sich primär an die zuständigen Stellen in den Kantonen und Gemeinden (oder delegierte Dritte). Sie können aber in Zusammenhang mit der geplanten bis zu 140-tägigen Aufenthaltsdauer in den Zentren des Bundes auch für den Bund relevant sei.


Die Mindeststandards der SODK empfehlen u.a., bei allen staatlichen Massnahmen das übergeordnete Kindesinteresse vorrangig zu berücksichtigen. Die Behörden sollen eine den spezifischen Bedürfnissen der MNA möglichst angepasste Unterbringung, Betreuung und gesetzliche Vertretung zur Verfügung stellen und sie sollen "sofern möglich und sinnvoll" die MNA in die sie betreffenden Entscheidungen miteinbeziehen. MNA sollen dabei bei Verwandten, in Pflegefamilien, in speziellen MNA-Zentren, in Wohngruppen oder sozialen Einrichtungen untergebracht werden. Nach der Zuweisung in den Kanton ist für die/den MNA so rasch als möglich eine Beistand- oder Vormundschaft zu errichten. Die Ernennung einer Vertrauensperson ist nicht alternativ dazu, sondern als temporäre Massnahme zu sehen. Weiter sind MNA über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung oder dem Erreichen der Selbständigkeit sozialpädagogisch zu begleiten. Dadurch soll die bereits aufgegleiste Betreuung- und Integrationsarbeit weitergeführt werden können.


Zurück zur Übersicht