Netzwerk Kinderrechte Schweiz

Die deutsche Übersetzung der Allgemeinen Bemerkung Nr. 14 zum Recht des Kindes auf Berücksichtigung seines Wohls als ein vorrangiger Gesichtspunkt „best interst of the child“ ist da!

Seit 2001 veröffentlicht der Kinderrechtssauschuss Allgemeine Bemerkungen (General comments) zur UNO-Kinderrechtskonvention. Sie präzisieren die Artikel und Bestimmungen der Kinderrechtskonvention und unterstützen die Vertragsstaaten bei der der Anwendung der Kinderrechtskonvention.

Im 2014 hat der UN-Kinderrechtsausschuss den Artikel 3 Absatz 1 („best interest of the child“) des Übereinkommens über die Rechte des Kindes mit der Allgemeinen Bemerkung Nr. 14 näher ausgelegt. Dieser Artikel gibt dem Kind das Recht, dass sein Wohl bei allen Massnahmen oder Entscheidungen, die es im öffentlichen oder im privaten Bereich betreffen, als ein vorrangiger Gesichtspunkt berücksichtigt wird.  

Bis anhin waren die allgemeinen Bemerkungen Nr. 14 nur in den UNO-Sprachen Englisch und Französisch vorhanden. Die Monitoring-Stelle zur UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte hat nun die Allgemeinen Bemerkung Nr. 14 des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes übersetzt. Im Rahmen einer Expertengruppe haben Sie auch das Netzwerk Kinderrechte Schweiz dazu konsultiert.

Die Allgemeine Bemerkung Nr. 14 ist besonders relevant, da der Artikel 3 eines der Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention ausdrückt. Der UN-Kinderrechtsausschuss betont, wie wichtig die Übersetzung der einzelnen Artikel in die nationalen Sprachen für die Anwendung der Konvention ist.  In seinen Empfehlungen vom Februar 2015 wies er die Schweiz darauf hin, dass der Begriff „Wohl des Kindes“ mit dem englischen Begriff „best interest“ nicht übereinstimmt und sich die Begriffe in Bedeutung und Umsetzung unterscheiden.


Deutsches Institut für Menschenrechte, Allgemeinen Bemerkung Nr. 14 zum Recht des Kindes auf Berücksichtigung seines Wohls als ein vorrangiger GesichtspunktDeutsches Institut für Menschenrechte, Informationsbroschüre "Das Kindeswohl neu denken"

Deutsches Institut für Menschenrechte, sprachlich überarbeitete Übersetzung der Allgemeinen Bemerkung Nr. 12 zum Recht auf Gehör und Berücksichtigung der Meinung des Kindes.

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