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Geschlechtsidentität – Recht auf Selbstbestimmung auch für Kinder

Der Bundesrat will die Situation von Menschen mit Transidentität oder einer Variante der Geschlechtsentwicklung verbessern. Sie sollen künftig ihr Geschlecht und ihren Vornamen im Personenstandsregister unbürokratisch ändern können. Der Bundesrat hat am 6. Dezember 2019 eine entsprechende Botschaft zu Änderungen im Zivilgesetzbuch verabschiedet. Unverständlich dabei ist, dass diese Regelung nur für Erwachsene gilt und sich die Rechtslage für Kinder sogar verschlechtert.

Betroffene Personen sollen künftig ihr eingetragenes Geschlecht und ihren Vornamen mittels Erklärung rasch und unbürokratisch ändern können. Sie müssen keinen medizinischen Nachweis über die Geschlechtsidentität mehr erbringen. Heute müssen betroffene Menschen die Geschlechtsänderung durch ein Gericht anerkennen lassen. Diese Verfahren dauern oftmals lange und sind mit hohen Kosten verbunden.


Diese Verbesserung soll allerdings nur für Erwachsene gelten. Für Kinder werden die Hürden sogar erhöht. Urteilsfähige Kinder können den Eintrag ins Personenstandsregister nur mit Zustimmung der Eltern oder der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters ändern. Verweigern die Eltern die Zustimmung, zum Beispiel weil sie zerstritten sind, muss das Kind ein Gericht anrufen.


Aus kinderrechtlicher Sicht scheint es nicht nachvollziehbar, wieso der Bundesrat auch für urteilsfähige Kinder höhere Hürden einbauen will, zumal es sich beim Antrag auf Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister um ein höchstpersönliches Recht handelt.  Der Verweis des Bundesrates auf den besonderen Schutz von Kindern und Jugendlichen „gegen leichtsinnige oder unter dem Einfluss von Dritten“ abgegebenen Erklärung steht im Widerspruch zum Geist der UN-Kinderrechtskonvention, die Kinder als Individuen mit eigener Rechtspersönlichkeit anerkennt.


19.081 ZGB. Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister


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