Berichterstattungsverfahren an den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes
Gemäss Artikel 44 der Kinderrechtskonvention legen Vertragsstaaten dem Kinderrechtsausschuss zwei Jahre nach der Ratifizierung einen Erstbericht zum Stand der Umsetzung vor. Danach ist alle fünf Jahre ein Folgebericht vorgesehen. Der Kinderrechtsausschuss hat die Prüfung des Erstberichtes der Schweiz 2002 abgeschlossen. Der zweite Bericht der Schweiz ist seit 2007 fällig.
Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz ergänzt das Berichtsverfahren mit einem NGO-Bericht (Art. 45 KRK). Der erste NGO-Bericht wurde dem Kinderrechtsausschuss 2002 eingereicht. Nachdem der zweite Staatenbericht ausblieb, hat das Netzwerk Kinderrechte Schweiz im Juli 2009 seinen zweiten NGO-Bericht vorzeitig veröffentlicht.
