- die Leistungen (Grundversorgung)
- die Schutzmassnahmen (gegen verschiedene Arten von Missbrauch)
- die Mitwirkungsrechte (das Kind übt seine Rechte aus).
- das Diskriminierungsverbot (Art. 2)
- das vorrangige Interesse des Kindes (Art. 3)
- das Leben, das Überleben und die persönliche Entwicklung (Art. 6)
- die Mitsprache des Kindes (Art. 12).
- Konvention über die Rechte des Kindes
- Vereinfachte Version bei UNICEF Schweiz
- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie
Die Konvention über die Rechte des Kindes (1989)
Die KRK deckt im Wesentlichen 3 grosse Bereiche ab, nämlich:
Vier Grundsätze, die man als «Grundmechanismen» bezeichnen könnte, prägen die KRK:
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(Pierre-Yves Perrin et Jean-Marie Bouverat, Bereich Kinder-, Jugend- und Altersfragen, BSV)
Die internationale Instrumente zum Schutz der Kinderrechte
