Die Konvention über die Rechte des Kindes (1989)
Die KRK deckt im Wesentlichen 3 grosse Bereiche ab, nämlich:
- die Leistungen (Grundversorgung)
- die Schutzmassnahmen (gegen verschiedene Arten von Missbrauch)
- die Mitwirkungsrechte (das Kind übt seine Rechte aus).
4 Grundsätze, die man als «Grundmechanismen» bezeichnen könnte, prägen die KRK:
- das Diskriminierungsverbot (Art. 2)
- das vorrangige Interesse des Kindes (Art. 3)
- das Leben, das Überleben und die persönliche Entwicklung (Art. 6)
- die Mitsprache des Kindes (Art. 12).
(Pierre-Yves Perrin et Jean-Marie Bouverat, Bereich Kinder-, Jugend- und Altersfragen, BSV)
Die internationale Instrumente zum Schutz der Kinderrechte
