Netzwerk Kinderrechte Schweiz

Geschichte der Rechte des Kindes

Sprachen

Kinder haben Rechte, kein Mensch ist der Besitz eines anderen. Was für uns heute selbstverständlich ist, war es lange nicht. Kinder hatten besonders darunter zu leiden.

18. und 19. Jahrhundert: der Status des Kindes

Bis in die Neuzeit wurde das Kind als Besitz seiner Eltern bzw. seines Vaters angesehen. Diese bestimmten über sein Leben, seine Ausbildung und seine Arbeitskraft. Das Kind schuldete Gehorsam. Erst während der Industrialisierung und durch die Einführung der Schulpflicht begann die «bürgerliche Gesellschaft» zwischen der Welt der Kinder und derjenigen der Erwachsenen zu unterscheiden, und dies veränderte die Diskussion um Gehorsam und die Pflicht der Kinder. Die erhöhte Aufmerksamkeit, die den Menschenrechten seit den Revolutionen in Amerika (1776) und Frankreich (1789) zuteil wurde, führte auch zu vertiefter Auseinandersetzung mit der Situation der Kinder. So wurde in Grossbritannien 1833 die Fabrikarbeit für Kinder unter neun Jahren durch den «English Factories Act» verboten, und 1842 wurde die Untertagearbeit durch den «Mines Act» begrenzt. 1896 führte das «Bürgerliche Gesetz» in Deutschland Strafen für Eltern ein, die ihre Kinder misshandelten oder sich nicht ausreichend um sie kümmerten. 1899 wurden in den Vereinigten Staaten Jugendgerichte eingerichtet. Bis dahin waren Kinder vor Gericht wie Erwachsene behandelt worden.

20. Jahrhundert: das Jahrhundert des Kindes

Die Pädagogin Ellen Key erklärte 1902 das 20. Jahrhundert zum Jahrhundert des Kindes. Auch wenn Ausbeutung, Arbeit oder Prostitution Kinder nach wie vor um ihre Kindheit bringen, ist das 20. Jahrhundert dennoch die wichtigste Epoche in der Geschichte der Kinderrechte.

1924-1946: Die Genfer Erklärung: Rechte für die Kinder

Die Kinderrechtsbewegung verdankt Eglantyne Jebb, Britin und Begründerin des «Save the Children Fund», sehr viel Pionierarbeit. Alarmiert durch die katastrophale Situation der Flüchtlingskinder im Balkan und in Russland kurz nach dem Ersten Weltkrieg und überzeugt von der Notwendigkeit des permanenten Handelns im Interesse des Kindes, entwarf Eglantyne Jebb eine Satzung für Kinder, die «Children's Charter». Diese liess sie dem Völkerbund in Genf zukommen mit den Worten: «Ich bin davon überzeugt, dass wir auf bestimmte Rechte der Kinder Anspruch erheben und für die allumfassende Anerkennung dieser Rechte arbeiten sollten.»

Die Charta wurde am 24. September 1924 von der Generalversammlung des Völkerbundes verabschiedet und als Genfer Erklärung bekannt. Sie enthielt grundlegende Rechte des Kindes in Bezug auf sein Wohlergehen, hatte aber keine rechtliche Verbindlichkeit. Mit der Auflösung des Völkerbundes 1946 verlor sie ihre Grundlage.

Unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg war davon die Rede, die Genfer Erklärung von 1924 mit wenigen Anpassungen von den Vereinten Nationen anerkennen zu lassen. Die Annahme der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahre 1948 liess jedoch kein separates, auf die Bedürfnisse der Kinder ausgerichtetes Dokument zu. In der Menschenrechtserklärung finden sich jedoch gewisse Aussagen zu Gunsten der Kinder, insbesondere zu deren Schutz.

1959: Die Erklärung der Rechte des Kindes: mehr konkrete Rechte

Nach mehrjährigen Vorarbeiten verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen schliesslich am 20. November 1959 die Erklärung der Rechte des Kindes. Seither gilt der 20. November als internationaler Tag der Kinderrechte. Die Erklärung enthielt gewisse konkrete Rechte wie z.B. das Recht auf einen Namen, auf eine Staatszugehörigkeit oder auf unentgeltlichen Unterricht auf Elementarschulstufe. Sie war jedoch kaum verbindlicher als die Genfer Erklärung von 1924.

1966: Die UNO-Pakte

Die Internationalen Pakte über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und über bürgerliche und politische Rechte von 1966 waren die ersten umfassenden Menschenrechtsverträge auf universaler Ebene. Sie konkretisierten die rechtlich nicht bindende «Allgemeine Erklärung der Menschenrechte» von 1948. Vereinzelt enthielten sie auch Bestimmungen, die spezifisch das Kind betreffen: Das Diskriminierungsverbot, das Recht auf Schutz durch Familie, Gesellschaft und Staat, das Recht auf Namen und Staatsangehörigkeit, den Schutz des Kindes bei Auflösung der Ehe der Eltern.

1979: Das Internationale Jahr des Kindes

Aus der Absicht, den Bedürfnissen der Kinder weltweit mehr Beachtung zu geben, entstand 1972 die Idee eines Internationalen Jahres des Kindes. 1976 wurde das Projekt von der UNO-Generalversammlung angenommen und 1979 wurde das Jahr des Kindes ausgerufen.

1978 reichte Polen anlässlich der Konferenz der UNO-Menschenrechtskommission den Entwurf einer Kinderrechtskonvention ein. Dieser stützte sich im Wesentlichen auf die Erklärung von 1959 und wurde als zu wenig weit gehend zurückgewiesen. Der zweite, revidierte Entwurf, den Polen 1980 einreichte, bildete dann die Arbeitsgrundlage für die Ausarbeitung der endgültigen Fassung der Konvention über die Rechte des Kindes.

1989: Die Konvention über die Rechte des Kindes

Das Fakultativprotokoll über die Rechte des Kindes betreffend der Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten legt fest, dass Kinder unter 18 Jahren nicht zwangsweise zum Militärdienst eingezogen werden dürfen, und präzisiert damit die Altersbegrenzung von 15 Jahren in Artikel 38 der Konvention. Wer sich freiwillig zum Militärdienst melden will, muss mindestens 16 Jahre alt sein. Doch auch dann gilt: Niemand unter 18 Jahren darf an Kampfhandlungen teilnehmen. Im Februar 2002 trat das Zusatzprotokoll mit 35 Vertragsstaaten in Kraft; heute haben es bereits rund 50 Staaten ratifiziert.

Das Zusatzprotokoll zur Konvention über die Rechte des Kindes betreffend den Kinderhandel, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie verbietet diese ausdrücklich und fordert die Staaten auf, diese Form der Ausbeutung als Verbrechen zu verfolgen und unter Strafe zu stellen. Dieses Zusatzprotokoll trat im Januar 2002 mit 32 Vertragsstaaten in Kraft. 49 Staaten haben es bereits ratifiziert.

Von 1997 an: Die Schweiz und die Konvention

Die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes wurde am 24. Februar 1997 durch die Schweiz ratifiziert und trat am 26. März 1997 in Kraft. Die Konvention wurde in die schweizerische Rechtsordnung übernommen, womit ihr von den verschiedenen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden entsprechend Rechnung getragen werden muss.

Der Bundesrat hat bei der Ratifizierung zwar festgestellt, dass die schweizerische Rechtsordnung gesamthaft gesehen mit den Prinzipien der Konvention übereinstimmt. Die Schweiz hat trotzdem fünf Vorbehalte angebracht in Bereichen, in welchen die Rechtsordnung noch nicht mit der Konvention vereinbar ist: Recht des Kindes auf eine Nationalität, Familiennachzug, Trennung von jugendlichen Straftätern von Erwachsenen im Freiheitsentzug sowie Jugendstrafverfahren.

Die Konvention stärkt die Rechte der Kinder in der Schweiz. In diesem Sinne verlangt sie, dass in allen das Kind betreffenden Entscheidungen das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist. Sie anerkennt auch das Recht des Kindes in Verfahren angehört zu werden, von denen es besonders betroffen ist (zum Beispiel Scheidung). Mit der Ratifikation des Vertrages wurde die Rechtsordnung zudem um weitere neue Rechte ergänzt, denen bei der Festlegung der Jugendschutzpolitik sowie bei der Ausarbeitung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen Rechnung getragen werden muss. Die Ratifikation der Konvention ist auch für die Förderung der Menschenrechte im Rahmen der Aussenpolitik von Bedeutung. Als Vertragspartei der Konvention verfügt die Schweiz nunmehr über eine solide Basis, um sich für den Respekt vor den Kindern dieser Welt einzusetzen. Im Jahre 2000 hat die Schweiz überdies auch die beiden Zusatzprotokolle unterzeichnet.

2002: Erster Bericht der schweizerischen Regierung zur Umsetzung der Konvention

Mit der Ratifizierung der Konvention sind die Vertragsstaaten zudem verpflichtet, zwei Jahre nach Ratifikation und danach alle fünf Jahre dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes einen Bericht über den Stand der Umsetzung der Konvention über die Rechte des Kindes zu unterbreiten. Am 29. Mai 2002 musste die Schweiz erstmals nach der Ratifizierung einen solchen Bericht vorlegen und sich vor dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes verantworten. Hierbei wurde auch die Stellungnahme zum offiziellen Schweizer Regierungsbericht von 46 Schweizer Nichtregierungsorganisationen unter der Leitung von UNICEF Schweiz beigezogen (auch «Schattenbericht» genannt) und Vertreter/innen der NGOs angehört. Der Schattenbericht zeigte verschiedene Mängel in der Umsetzung auf und forderte insbesondere die baldmögliche Aufhebung der fünf Vorbehalte. Weiter nannte der Schattenbericht auch die unzureichende Unterstützung der von Armut betroffenen Familien, die mangelnde Integration und Unterstützung von ausländischen Kindern und minderjährigen Asylsuchenden sowie die eingeschränkten Partizipationsmöglichkeiten der Kinder. Das UN-Kinderrechtskomitee hat wesentliche Teile dieser Kritik in seinen Empfehlungen aufgenommen.

Vielen Dank zu UNICEF für diese Geschichte der Kinderrechte.
 
 

Netzwerk Kinderrechte Schweiz – Alle Rechte vorbehalten.

Gestaltung: raschle & kranz, Atelier für Kommunikation GmbH, Bern

Navigation

Newsfeeds

Inhalt abgleichen